§ 88c EEG 2023 – Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
2.
die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,
3.
im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
4.
die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.

Fußnoten

(+++ § 88c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 88c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026