§ 49 EEG 2023 – Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Fußnoten
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 40 Satz 2 +++)
(+++ § 49: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Begriffsbestimmungen
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 2 – Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
- § 22 – Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
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… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 48a – Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 95 – Weitere Verordnungsermächtigungen
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026