§ 39o EEG 2023 – Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.
- 1.
- der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,
- 2.
- der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,
- 3.
- der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und
- 4.
- nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 28 – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
- § 28a – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
- § 28b – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
- § 28f – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88e – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026