§ 39h EEG 2023 – Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
- 1.
- die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
- 2.
- für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.
(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.
Fußnoten
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39h Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 3 +++)
(+++ § 39h Abs. 3 Satz 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39h Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 39h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 6 – Ausschreibungen für Biomethananlagen
- § 39j – Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026