§ 6 DL-InfoV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
2.
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DL-InfoV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 138

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026