§ 54 BZRG – Eintragungen in das Register
- 1.
- die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
- 2.
- wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
- 3.
- die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.
- 1.
- als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verurteilung beziehen,
- 2.
- bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitgeteilte Bedingungen, die die Verwendung des Mitgeteilten beschränken,
- 3.
- soweit es sich um eine Verurteilung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Mitteilungen zu
- a)
- der Tilgung,
- b)
- dem Ort der Tatbegehung und
- c)
- den Rechtsverlusten, die sich aus der Verurteilung ergeben,
- 4.
- eine deutsche Entscheidung, durch die die ausländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt wurde.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BZRGBundeszentralregistergesetz
-
Zweiter Teil – Das Zentralregister · Siebter Abschnitt – Internationaler Austausch von Registerinformationen
- § 55 – Verfahren bei der Eintragung
- § 56 – Behandlung von Eintragungen
- § 56b – Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 57 – Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 57a – Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 58 – Berücksichtigung von Verurteilungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BZRG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026