§ 5 BWaldG – Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023