§ 43 BWaldG – Verletzung der Auskunftspflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023