§ 25 BWaldG – Satzung

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
1.
seinen Namen und seinen Sitz;
2.
seine Aufgabe;
3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4.
das Stimmrecht der Mitglieder;
5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023