§ 19 BWaldG – Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BWaldGBundeswaldgesetz
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Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse · Abschnitt IV – Forstwirtschaftliche Vereinigungen
- § 38 – Anerkennung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023