§ 42 BWahlG – Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BWahlGBundeswahlgesetz
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AbgGAbgeordnetengesetz
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Dritter Abschnitt – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- § 5 – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
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Sechster Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
- § 27 – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
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Achter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
- § 32 – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWahlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026