§ 96d BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EuWGEuropawahlgesetz
-
Erster Abschnitt – Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
- § 14 – Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026