§ 9 BVerfGG

(1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.

(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026