§ 80 BVerfGG
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
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III. Teil – Einzelne Verfahrensarten · Elfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
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… Zwölfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
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… Vierzehnter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026