§ 51 BVerfGG
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026