§ 39 BVerfGG
(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VereinsGVereinsgesetz
-
Fünfter Abschnitt – Schlußbestimmungen
- § 30 – Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026