§ 25a BVerfGG
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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II. Teil – Verfassungsgerichtliches Verfahren · Erster Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026