§ 4 BUrlG – Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BUrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2020