§ 29 BtOG – Fortbildung

Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023