§ 14 BtOG – Anerkennung
- 1.
- die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird,
- 2.
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, und
- 3.
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
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Abschnitt 1 – Betreuungsbehörde · Titel 2 – Aufgaben der örtlichen Behörde
- § 5 – Informations- und Beratungspflichten
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Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer · Titel 3 – Berufliche Betreuer
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 – Rechtliche Betreuung · Untertitel 1 – Betreuerbestellung
- § 1816 – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023