§ 1 BtOG – Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben

(1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023