§ 9 BtMG – Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
- 1.
- die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
- 2.
- die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
- 3.
- die Lage der Betriebstätten und
- 4.
- den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
- 1.
- befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
- 2.
- nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BtMGBetäubungsmittelgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
- § 10a – Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
-
Dritter Abschnitt – Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
- § 13 – Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
-
Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtMG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150
Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juli 2026