§ 30b BtMG – Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 – Vermögensbeschlagnahme
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtMG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150
Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juli 2026