§ 62 BSIG – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026