§ 21 BSIG – Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026