§ 96 BRAO – Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026