§ 93 BRAO – Besetzung des Anwaltsgerichts
(1) Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen · Zweiter Abschnitt – Der Anwaltsgerichtshof
- § 101 – Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
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Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 211 – Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026