§ 82 BRAO – Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026