§ 80 BRAO – Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026