§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
- 1.
- wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
- wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
- 3.
- wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen · Dritter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 108 – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026