§ 65 BRAO – Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
- 1.
- Mitglied der Kammer ist und
- 2.
- den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen · Erster Abschnitt – Das Anwaltsgericht
- § 94 – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
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… Dritter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 108 – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
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Neunter Teil – Die Bundesrechtsanwaltskammer · Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer · Dritter Unterabschnitt – Satzungsversammlung
- § 191b – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026