§ 63 BRAO – Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026