§ 63 BRAO – Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof · Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
- § 174 – Zusammensetzung und Vorstand
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026