§ 59m BRAO – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
(2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
- § 33 – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit
- § 59h – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 60 – Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
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Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof · Dritter Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof · Zweiter Unterabschnitt – Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- § 173a – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
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Zwölfter Teil – Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207a – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026