§ 137 BRAO – Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug · Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 138 – Verlesen von Protokollen
-
… Dritter Abschnitt – Rechtsmittel · Erster Unterabschnitt – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
- § 143 – Berufung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026