§ 122 BRAO – Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte.
(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- § 150a – Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
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Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen · Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 196 – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026