§ 12 BRAO – Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
- 1.
- vereidigt ist und
- 2.
- den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 46a – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
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Zwölfter Teil – Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
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Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 209 – Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026