§ 119 BRAO – Zuständigkeit
(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 120 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026