§ 47 BNatSchG – Einziehung und Beschlagnahme

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026