§ 40 BNatSchG – Ausbringen von Pflanzen und Tieren
- 1.
- der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
- der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
- a)
- der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
- b)
- anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
- 3.
- das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
- 4.
- das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope · Abschnitt 6 – Ermächtigungen
- § 54 – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften
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Kapitel 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 – Befreiungen
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Kapitel 10 – Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026