§ 24 BNatSchG – Nationalparke, Nationale Naturmonumente
- 1.
- großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
- 2.
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
- 3.
- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.
- 1.
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
- 2.
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 3 – Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
-
… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 48 – Solare Strahlungsenergie
-
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
-
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 1 – Aufgaben der Netzbetreiber
- § 12j – Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
-
-
LuftVOLuftverkehrs-Ordnung
-
Abschnitt 5a – Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 21h – Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026