§ 52 BMG – Bedingter Sperrvermerk
- 1.
- Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- 2.
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- 3.
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BMGBundesmeldegesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Speicherung von Daten
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Abschnitt 2 – Schutzrechte
- § 11 – Auskunftsbeschränkungen
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Abschnitt 3 – Allgemeine Meldepflichten
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Abschnitt 5 – Datenübermittlungen · Unterabschnitt 1 – Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
- § 33 – Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
- § 34 – Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
- § 38 – Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
- § 41 – Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
- § 42 – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
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ZPOZivilprozessordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026