§ 30 BMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
- 1.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
- 2.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen.
- 1.
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- 2.
- Familiennamen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Staatsangehörigkeiten,
- 6.
- Anschrift,
- 7.
- Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie
- 8.
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
- 1.
- die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und
- 2.
- die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BMGBundesmeldegesetz
-
Abschnitt 4 – Besondere Meldepflichten
-
Abschnitt 6 – Ordnungswidrigkeiten
- § 54 – Bußgeldvorschriften
-
Abschnitt 7 – Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026