§ 15 BKrFQG – Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
- 1.
- die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
- 2.
- die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BKrFQGBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz
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Abschnitt 4 – Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 17 – Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKrFQG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 30
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026