§ 30 BJagdG – Wildschaden durch Wild aus Gehege

Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026