§ 3 BJagdG – Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026