§ 23 BJagdG – Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026