§ 28 BImSchG – Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- 1.
- nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
- 2.
- nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BImSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026