§ 18 BImSchG – Erlöschen der Genehmigung
- 1.
- innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
- 2.
- eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen · Zweiter Abschnitt – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 23b – Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 85b – Auskunftsrecht und Datenübermittlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BImSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026