§ 1 BImSchG – Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
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- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
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- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen · Erster Abschnitt – Genehmigungsbedürftige Anlagen
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Dritter Teil – Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen · Erster Abschnitt – Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- § 37 – Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung
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… Zweiter Abschnitt – Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37b – Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen
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Vierter Teil – Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- § 39 – Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
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Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BImSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026