§ 27 BierStG – Geschäftsstatistik

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BierStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026